Aus­lands­se­mes­ter

Sie möchten einen Teil Ihres Studiums im Ausland absolvieren? Unsere Institute bieten dafür verschiedene Möglichkeiten

Leit­li­nie

Hinweis Mai 2021:
Im April 2021 ist das Online-Learning Agreement gestartet. Ein Tutorial ist auf der entsprechenden Seite des International Office zu finden. Die nachfolgenden Informationen (Stand 20.12.2016) sind damit unter Umständen veraltet und werden schnellstmöglich aktualisiert.

  1. Für alle Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken sollen Learning Agreements abgeschlossen werden. Im ERASMUS-Raum ist das Learning Agreement verpflichtend. Für Auslandsaufenthalte außerhalb des ERASMUS-Raumes („Übersee“) und für Free Mover (selbstorganisierte studienbezogene Auslandsaufenthalte) ist das Learning Agreement empfohlen. Es dient der Absicherung für beide Seiten (Studierende und Hochschule). Die Dokumentation aller Anerkennungen sowie der Grundlage der Anerkennung bzw. Ablehnung von Leistungen ist den Beteiligten (insbes. den anerkennenden Stellen in den Fakultäten) nahezulegen und hat ggf. (auch für den ERASMUS-Raum) bei den anerkennenden Stellen zu erfolgen. Im International Office werden ausschließlich die zur Erfüllung der ERASMUS-Vorgaben nötigen Unterlagen zentral dokumentiert.
     
  2. Die Dokumentvorlagen für die Learning Agreements für alle drei o.g. Gruppen (ERASMUS, Übersee, Free Mover) werden ausschließlich zentral auf den Webseiten des IO unter www.upb.de/io/austauschstudierende-outgoing/ zum Download bereitgestellt. Die Fakultäten verlinken auf ihren Informationsseiten auf diese Vorlagen. Für ERASMUS-Aufenthalte werden die Learning Agreements im Zuge des Bewerbungsprozesses über das Bewerberportal „Mobility Online“ zur Verfügung gestellt. Als Einstieg zu detaillierteren Informationen zum Anerkennungsprozess innerhalb Europas nutzen Studierende aber auch hier die o.g. Webseite www.upb.de/io/austauschstudierende-outgoing/.
     
  3. Das Learning Agreement besteht immer aus mindestens zwei Teilen, einer Zusage der Anerkennung (Teil A, vor dem Aufenthalt) und der tatsächlichen Anerkennung (Teil C). Bei Änderungen ist im Zuge des Auslandsaufenthaltes auch noch Teil B (Changes Agreement) auszufüllen. Fehlt das Learning Agreement vollständig oder in Teilen, kann die Anerkennung verwehrt werden. Im ERASMUS-Bereich ist das vollständig und ordentlich ausgefüllte Learning Agreement u.a. Voraussetzung für die Auszahlung der Stipendienleistung.
     
  4. Auf allen Teilen des Learning Agreements müssen immer dieselben Personen unterschreiben. D.h. die Person, die eine Anerkennung zusagt muss mit der Person, die die Leistung aus dem Ausland tatsächlich anerkennt, identisch sein. Das Learning Agreement C besteht i.d.R. aus dem Transcript der Partnerhochschule (unterschrieben von dort oder manchmal rein elektronisch) und dem PAUL-Auszug (nicht unterschrieben, i.A. des Prüfungsausschusses).
     
  5. Auf dem Learning Agreement kann (neu!) jede einzelne anzuerkennende Veranstaltung mit einer Paraphe des fachlich Verantwortlichen bestätigt werden (Paraphe-Spalte neben der Einzelveranstaltung). Das gesamte Learning Agreement muss anschließend (nach Vorliegen aller Paraphe) in seiner Gesamtheit vom Prüfungsausschuss oder einer vom Prüfungsausschuss beauftragten Person unterzeichnet werden (gemäß Tabelle, Anlage A). Für eine ordentliche, schriftliche Beauftragung der Zeichnungsberechtigten tragen die Fakultäten Sorge.
     
  6. Zeichnungsberechtigt (Paraphe und Gesamtanerkennung) sind ausschließlich die in der Tabelle (Anlage A) genannten Personen. Die Fakultäten veröffentlichen die an Ihrer Fakultät (gemäß Anlage A) zuständigen Personen / Funktionsträger auf einer zentralen Webseite ihrer Fakultät. Sollten sich die Anerkennungsinformationen auf mehrere Webseiten / Institute / Fächer verteilen, werden diese auf einer Webseite der jeweiligen Fakultät gebündelt, auf die das IO dann zentral verlinkt. Änderungen an den Zuständigkeiten werden über die Webseiten der Fakultäten kommuniziert.
     
  7. Für die Gesamtanerkennung des Learning Agreements (Unterschrift unter dem Agreement) ist im Grundsatz  immer diejenige Fakultät zuständig, an der die Studierenden eingeschrieben sind. Im Zweifel, d.h. bei Zuständigkeit mehrerer Fakultäten, kann hiervon in Abstimmung zwischen den Fakultäten abgewichen werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn im Ausland nur oder überwiegend das „Nebenfach“ studiert wurde. In allen Fällen, in denen die Zuständigkeit für die Gesamtanerkennung nicht eindeutig zu klären ist (aufgrund unterschiedlicher Strukturen in den beteiligten Fakultäten, in Mehr-Fach-Studiengängen oder weil z.B. Zuständige gewechselt oder die Universität verlassen haben) ist in letzter Instanz immer der Zuständige für „Free Mover“ an der Fakultät, der die überwiegende Zahl der anzuerkennenden Fächer zuzurechnen ist, zuständig. Die Abstimmung über die Zuständigkeit im Einzelfall obliegt den Fakultäten.
     
  8. Die Anerkennung der einzelnen Veranstaltungen (Paraphe) obliegt immer dem Zuständigen der jeweiligen Fakultät, an der die Einzelveranstaltung anerkannt werden soll (gemäß Anhang A) und kann somit von der Fakultät, die die Gesamtunterschrift leistet, abweichen.
     
  9. Die Zusage im Learning Agreement ist für beide Seiten bindend. Eine zugesagte Anerkennung von Leistungen muss i.d.R. nach dem Auslandsaufenthalt auch in der zugesagten Form anerkannt werden. Soll eine Leistung nicht  oder nicht in vollem Umfang anerkannt werden, muss die Fakultät nachweisen, warum eine (vollständige) Anerkennung nicht möglich ist. Die Studierenden haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie müssen ihrerseits für die Anerkennung erforderliche Dokumente vorlegen und ggf. am Nachweis der ordentlichen Erbringung der Leistung mitwirken. Wird eine Leistung als nicht gleichwertig zur an der Universität Paderborn zu erbringenden Leistung eingestuft, ist dies bereits bei der Zusage der Anerkennung zu berücksichtigen.
     
  10. Das International Office erstellt eine zentrale Webseite mit den wichtigsten Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen aus dem Ausland und verlinkt von dieser Seite aus auf die fakultätsspezifischen Informationen. Es wird auf je eine Webseite pro Fakultät verlinkt. An gleicher Stelle wird auf der Internetseite des International Office diese Leitlinie veröffentlicht.
ERASMUS+
FakultätStudiengangAnerkennungsempfehlung einzelner KurseGesamtunterschrift
EIMI: Lehramt, InformatikProgrammbeauftragte/r Programmbeauftragte/r 
EIME: ET, ESE, WING-ET, CEVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA
EIMM: Mathe, Technomathe, LehramtVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA
Partner-HS Übersee
FakultätStudiengangAnerkennungsempfehlung einzelner KurseGesamtunterschrift
EIMI: Lehramt, InformatikProgrammbeauftragte/r Programmbeauftragte/r 
EIME: ET, ESE, WING-ET, CEVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA
EIMM: Mathe, Technomathe, LehramtVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA

Freemover
FakultätStudiengangAnerkennungsempfehlung einzelner KurseGesamtunterschrift
EIMI: Lehramt, InformatikFulbrightbeauftragte/rFulbrightbeauftragte/r 
EIME: ET, ESE, WING-ET, CEVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA
EIMM: Mathe, Technomathe, LehramtVorsitzende/r des PAVorsitzende/r des PA